Zusammenfassung
Das neue Prostituiertenschutzgesetz legt Sexarbeitern eine Reihe von Pflichten auf. Diese sind neu und müssen ab dem 01.07.2017 befolgt werden.
Hierzu gehört die Pflicht zur Anmeldung vor Aufnahme der Tätigkeit. Die hierfür zuständige Behörde wird durch das Gesetz nicht geregelt. Hierfür werden die Städte und Gemeinden noch Regelungen treffen (darüber werden wir hier auf unserer Seite zeitnah informieren). Die Anmeldung hat auf jeden Fall dort zu erfolgen, wo die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll. Das bedeutet, Ihr müsst JEDEN ORT, wo ihr arbeitet oder plant zu arbeiten, bei der Behörde melden.
Die Anmeldung muss persönlich erfolgen. Deutsche und EU-Staaten-Angehörige benötigen hierfür nur ihren Personalausweis oder Reisepass. Bei allen anderen ausländischen Prostituierten ist außerdem der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlich, sofern sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind.
Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen. In diesem Gespräch soll die Prostituierte über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
Die Prostituierte erhält über die Anmeldung eine Bescheinigung. Diese muss sie immer mit sich führen und einem Vermieter, Betreiber oder Escort-Agentur vorlegen.
Die Anmeldebescheinigung gilt für zwei Jahre und für Personen unter 21 Jahren für ein Jahr. Sie muss also ständig erneuert werden.
Neben der Anmeldebescheinigung besteht auch die Möglichkeit, sich eine Alias-Bescheinigung ausstellen zu lassen. In dieser Bescheinigung wird nicht der richtige Vor- und Nachname sondern ein Alias (Arbeitsname/Pseudonym) aufgeführt.
Darüber hinaus ist die Anmeldung mit der Teilnahme an einer gesundheitlichen Beratung verbunden. Hierüber erhält die Prostituierte eine Bescheinigung. Diese hat sie bei der Anmeldung zur Aufnahme der Tätigkeit (s.o.) vorzulegen.
Nach Anmeldung der Tätigkeit muss diese gesundheitliche Beratung alle 12 Monate wiederholt werden. Prostituierte unter 21 Jahren müssen diese Beratung sogar mindestens alle 6 Monate wiederholen.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann erhebliche Folgen haben. Es können Geldbußen bis zu tausend Euro festgesetzt werden. Im schlimmsten Fall kann die weitere Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte verboten werden.
Neu ist jetzt auch die gesetzliche Pflicht zur Verwendung von Kondomen. Bislang existieren nur einzelne Regelungen in Verordnungen.
Bereits jetzt tätige Prostituierte müssen sich bis spätestens 31.12.2017 anmelden. Wer mit der Tätigkeit beginnt, muss sich sofort ab dem 01.07.2017 anmelden und gesundheitlich beraten lassen.
Wichtig zu wissen ist auch, dass die Behörde, welche die Anmeldebescheinigung ausstellt, das zuständige Finanzamt unverzüglich vom Inhalt der Anmeldung unterrichten wird.