
28 Jun 17 Antragsformulare für Prostitutionsgewerbe in NRW sind online
Der zweite Teil des Gesetzes setzt nicht bei den Prostituierten selbst an, sondern bei den Personen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben. Mit der neuen Regelung besteht ab dem 1. Juli eine Erlaubnispflicht für all diese Gewerbe: Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten dafür bereitstellen, müssen die Erlaubnis dafür vorher beim Ordnungsamt des Kreises beantragen (s. allg. Hinweise für Betreiber eines Gewerbes und Anlage 1).
Um die Erlaubnis zu erhalten, muss das Ordnungsamt einerseits die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person nach Einsicht in das polizeiliche Führungszeugnis bestätigen. Als unzuverlässig gelten beispielsweise Antragssteller, die in den vergangenen fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Andererseits wird auch das Betriebskonzept der Prostitutionsgewerbe überprüft.
Die Erlaubnis zur Aufnahme des Gewerbes wird nur dann erteilt, wenn keine Anzeichen auf Zwangsprostitution vorliegen und im Betriebskonzept Maßnahmen verankert sind, die die Gesundheit und die Sicherheit der Prostituierten (beispielsweise durch ein Notrufsystem in den Räumlichkeiten) sicherstellen. Ein Muster für die Erstellung eines solchen Betriebskonzeptes finden Sie im Anhang (Anlage 5 und 6).
Zusätzlich dazu sind die Betreiber von Prostitutionsgewerben nach dem neuen Gesetz dazu verpflichtet, aufzuzeichnen, welche Personen wo und wann für sie tätig sind und diese Aufzeichnungen dem Ordnungsamt auf Anfrage auszuhändigen. (s. Anlage 1a und 1b).
Auch wenn alle Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind, werden die Prostitutionsgewerbe und die dort tätigen Prostituierten in regelmäßigen Abständen vom Ordnungsamt überprüft, sodass die Erlaubnis aufgehoben werden kann, sobald es Anhaltspunkte dafür gibt.
Zukünftig ist zudem jede geplante Prostitutionsveranstaltung anzuzeigen. (Anlage 3)
Die Prüfung und Erteilung einer Erlaubnis für die Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist gebührenpflichtig (s. Gebührenordnung).
- Anlage 1 – Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
- Anlage 1a – Antrag auf die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG
- Anlage 1b – Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen gemäß § 25 Abs. 2 ProstSchG
- Anlage 3 – Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG
- Anlage 4 – Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahr-zeuges nach § 21 ProstSchG
- Anlage 5 – Vordruck zur Erstellung eines Betriebskonzepts gemäß § 16 ProstSchG
- Anlage 6 – Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten zur Erstellung eines Betriebskonzeptes nach § 16 ProstSchG