Umsetzung des ProstSchG in Baden-Württemberg

Anmeldung und Gesundheitsberatung

Vor der Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ist eine gesundheitliche Beratung wahrzunehmen. Termine für die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung einschließlich des Informations- und Beratungsgesprächs sind jeweils bei den Landratsämtern oder Gemeinden zu vereinbaren.

Liste der für die gesundheitliche Beratung zuständigen Behörden (PDF)

Liste der Stadt- und Landkreise, in denen eine Anmeldung erfolgen kann (PDF)

Gebühren
Für öffentliche Leistungen nach Abschnitt 2 (Anmeldung und Gesundheitsberatung) des Prostituiertenschutzgesetzes werden keine Gebühren erhoben.

Weitere Informationen:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/
und
https://bleibsafe.info/de

Wo darf Prostitution ausgeübt werden?

In Baden-Württemberg ist die Ausübung der Prostitution in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 35.000 verboten. In Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann auf Antrag der Gemeinde die Prostitution für das ganze Gebiet oder für bestimmte Bereiche der Gemeinde durch das Regierungspräsidium untersagt werden (sogenannte Sperrbezirke). Demgegenüber darf in Gemeinden von mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Prostitution nach ständiger Rechtsprechung nicht von vornherein vollständig ausgeschlossen werden.

Somit darf Prostitution nur in folgenden Landkreisen ausgeübt werden:
Regierungsbezirk Stuttgart:
Stadtkreis (SKR) Stuttgart, SKR Heilbronn, Landkreis Böblingen, Landkreis Esslingen, Landkreis Göppingen, Landkreis Heidenheim, Landkreis Ludwigsburg, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis, Landkreis Schwäbisch Hall
Regierungsbezirk Tübingen:
SKR Ulm, Bodenseekreis, Landkreis Ravensburg, Landkreis Reutlingen, Landkreis Tübingen,
Regierungsbezirk Karlsruhe:
SKR Baden-Baden, SKR Karlsruhe, SKR Heidelberg, SKR Mannheim, SKR Pforzheim, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Rastatt, Rhein-Neckar-Kreis
Regierungsbezirk Freiburg:
SKR Freiburg im Breisgau, Landkreis Konstanz, Ortenaukreis, Schwarzwald-Baar-Kreis

Betreiber-Erlaubnis

Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen. Soweit der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erst nach dem 1. Juli 2017 aufgenommen wird, ist dies wie bisher gemäß § 14 der Gewerbeordnung anzuzeigen. Künftig ist zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderlich.

Ein Vordruck zur Anzeige eines Prostitutionsgewerbes steht auf dieser Seite des Sozialministeriums zum Download bereit. Dieser kann per E-Mail übersandt werden: Prostitutionsgewerbe@sm.bwl.de

Gebühren
Es gelten die jeweils maßgebenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes und des Kommunalabgabengesetzes.

Weitere Informationen: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/ oder unter Prostitutionsgewerbe@sm.bwl.de