Umsetzung des ProstSchG in NRW

Nordrhein-Westfalen

Bislang liegt hierzu eine Durchführungsverordnung vor, welche mittlerweile von der Landesregierung verabschiedet wurde.
Link zum Gesetz- und Verordnungsblatt: Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

Die obersten Aufsichtbehörden sollen sein

– das Gesundheits-Ministerium (MGEPA) für die Umsetzung der Anmeldung und Gesundheitsberatung
– das Wirtschaftsministerium für die Betriebe/Erlaubnispflicht

Die folgenden Behörden sind für die Umsetzung vorgesehen:

Anmeldung

Für die Anmeldung zur Ausübung der Prostitution wird die jeweilige Kreisordnungsbehörde (Ordnungsamt) zuständig sein, in der man überwiegend der Sexarbeit nachgeht. Für die Anmeldung werden keine Gebühren erhoben.

Gesundheitsberatung

Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes wird auf die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden übertragen. Die unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsamt) werden somit für die vorgeschriebene Gesundheitsberatung zuständig sein. Für die Beratung werden keine Gebühren erhoben.

Liste mit Adressen der Gesundheitsämter in NRW

Betreiber-Erlaubnis

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Antrag hierfür ist bei der jeweiligen Kreisordnungsbehörde (Ordnungsamt) zu stellen. Hierfür werden im Rahmen des gewerberechtlichen Vollzugs des Prostituiertenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen erhoben.

Für Betreiber von Prostitutionsstätten in Nordrhein-Westfalen liegt inzwischen ein Merkblatt des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW vor, in dem Hinweise zum gewerberechtlichen Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegeben werden.

Als PDF hier: Merkblatt für Betreiber in NRW

Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten dafür bereitstellen, müssen die Erlaubnis dafür vorher beim Ordnungsamt des Kreises beantragen (s. allg. Hinweise für Betreiber eines Gewerbes und Anlage 1).

Um die Erlaubnis zu erhalten, muss das Ordnungsamt einerseits die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person nach Einsicht in das polizeiliche Führungszeugnis bestätigen. Als unzuverlässig gelten beispielsweise Antragssteller, die in den vergangenen fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Andererseits wird auch das Betriebskonzept der Prostitutionsgewerbe überprüft.

Die Erlaubnis zur Aufnahme des Gewerbes wird nur dann erteilt, wenn keine Anzeichen auf Zwangsprostitution vorliegen und im Betriebskonzept Maßnahmen verankert sind, die die Gesundheit und die Sicherheit der Prostituierten (beispielsweise durch ein Notrufsystem in den Räumlichkeiten) sicherstellen. Ein Muster für die Erstellung eines solchen Betriebskonzeptes finden Sie im Anhang (Anlage 5 und 6).

Zusätzlich dazu sind die Betreiber von Prostitutionsgewerben nach dem neuen Gesetz dazu verpflichtet, aufzuzeichnen, welche Personen wo und wann für sie tätig sind und diese Aufzeichnungen dem Ordnungsamt auf Anfrage auszuhändigen. (s. Anlage 1a und 1b).

Auch wenn alle Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind, werden die Prostitutionsgewerbe und die dort tätigen Prostituierten in regelmäßigen Abständen vom Ordnungsamt überprüft, sodass die Erlaubnis aufgehoben werden kann, sobald es Anhaltspunkte dafür gibt.

Zukünftig ist zudem jede geplante Prostitutionsveranstaltung anzuzeigen. (Anlage 3)

Die Prüfung und Erteilung einer Erlaubnis für die Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist gebührenpflichtig (s. Gebührenordnung).

Die Adressen der einzelnen Ämter, aufgeteilt nach Kommunen, werden hier nach bekanntwerden laufend aktualisiert.

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