Umsetzung des ProstSchG in Saarland

Saarland

Am 24. Oktober 2017 hat der Landtag des Saarlandes das Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) verabschiedet. Demnach ist im Saarland der Regionalverband Saarbrücken als zentrale Stelle für alle durch das Prostituiertenschutzgesetz normierten Aufgaben.

Quelle: https://www.saarland.de/prostitution.htm

Gesundheitsberatung

Schritt 1:
Vereinbaren Sie einen Termin für die gesundheitliche Beratung. Über die Teilnahme an der Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die bei der Anmeldung vorzulegen ist.

Für die Anmeldung und die Gesundheitsberatung ist saarlandweit der Regionalverband Saarbrücken zuständig.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter folgenden Telefonnummern:
Gesundheitliche Beratung: 0681-5065361 oder 5065321
E-Mail: prostituiertenschutz@rvsbr.de

Anmeldung

Schritt 2:

Wer vorwiegend im Saarland tätig sein will, muss sich beim Regionalverband in Saarbrücken anmelden. Ist bereits eine Anmeldung in einem anderen Bundesland erfolgt, gilt diese auch im Saarland.

Vereinbaren Sie einen Termin zur behördlichen Anmeldung. Diese findet in Verbindung mit einem Informations- und Beratungsgespräch statt.

Zur Anmeldung sind mitzubringen:

  • 2 Passfotos
  • Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
  • Falls Sie ausländische Staatsangehörige und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
  • Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)

Zum Nachweis der erfolgten Anmeldung erhalten Sie eine Bescheinigung.
Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Der Aliasname ist frei wählbar.

Die Gebühr für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung beträgt 35 Euro.

Für die Anmeldung und die Gesundheitsberatung ist saarlandweit der Regionalverband Saarbrücken zuständig.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter folgenden Telefonnummern:
Anmeldung: 0681 506-5317 oder 506-5318
E-Mail: prostituiertenschutz@rvsbr.de

Betreiber-Erlaubnis

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist bis 31. Dezember 2017 beim Regionalverband Saarbrücken vorzulegen. Die Erteilung der Erlaubnis ist an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt. Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig.

Die Formulare für Gewerbetreibende finden Sie hier.

Bitte schicken Sie den Antrag ausgefüllt und unterschreiben an:

Regionalverband Saarbrücken
Fachdienst 53 – Gesundheitsamt
Prostituiertenschutz –
Regulierung Prostitutionsgewerbe
Postfach 103055
66030 Saarbrücken

Wichtig:
Auch Wohnungsbordelle unterliegen den Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes. D.h.: Wird eine Wohnung von mehreren Personen für die Prostitution genutzt bzw. wird eine Wohnung einer Person oder mehreren Personen für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt (z.B. durch Vermietung), so gilt diese Wohnung als Prostitutionsgewerbe.

Anmeldefristen:

– Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss den Antrag auf Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 stellen.

– Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe beim kommunalen Gewerbeamt anzeigen und beim Regionalverband Saarbrücken einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.

Nähere Informationen zur Erlaubniserteilung für Gewerbebetriebe erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Regionalverbandes Saarbrücken:
Telefon: 0681/506 53 20.

Informationen zur Ausübung der Straßenprostitution in Saarbrücken

Für die Ausübung Straßenprostitution, die im Saarland nur in der Landeshauptstadt Saarbrücken erlaubt ist, gelten spezielle Regelungen.

Die Kontaktaufnahme zu Freiern ist nur in drei explizit umschriebenen Straßenbereichen gestattet.
Diese können den beigefügten Faltblättern entnommen werden. (siehe hier: Download-Box)

Außerdem gelten zeitliche Beschränkungen und zwar auf folgende Uhrzeiten:

Vom 1. April bis 31. Oktober in der Zeit von 22 bis 6 Uhr.
Vom 1. November bis 31. März in der Zeit von 20 bis 6 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen ist die Prostitution generell überall verboten – tagsüber und nachts.

Die Einhaltung der Regelungen wird von den Polizeibehörden kontrolliert.
Verstöße können mit Geldstrafen (Bußgeldern) belegt werden.
Um Platzverweise und Bußgelder zu vermeiden, wird darum gebeten, die Regelungen zu den Örtlichkeiten und den Tageszeiten zu beachten.