Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist bis 31. Dezember 2017 beim Regionalverband Saarbrücken vorzulegen. Die Erteilung der Erlaubnis ist an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt. Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig.
Die Formulare für Gewerbetreibende finden Sie hier.
Bitte schicken Sie den Antrag ausgefüllt und unterschreiben an:
Regionalverband Saarbrücken
Fachdienst 53 – Gesundheitsamt
Prostituiertenschutz –
Regulierung Prostitutionsgewerbe
Postfach 103055
66030 Saarbrücken
Wichtig:
Auch Wohnungsbordelle unterliegen den Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes. D.h.: Wird eine Wohnung von mehreren Personen für die Prostitution genutzt bzw. wird eine Wohnung einer Person oder mehreren Personen für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt (z.B. durch Vermietung), so gilt diese Wohnung als Prostitutionsgewerbe.
Anmeldefristen:
– Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss den Antrag auf Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 stellen.
– Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe beim kommunalen Gewerbeamt anzeigen und beim Regionalverband Saarbrücken einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Nähere Informationen zur Erlaubniserteilung für Gewerbebetriebe erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Regionalverbandes Saarbrücken:
Telefon: 0681/506 53 20.