Umsetzung des ProstSchG in Thüringen

Thüringen

Übergangsweise Ausführung der Aufgaben nach dem
Prostituiertenschutzgesetz durch das Thüringer Landesverwaltungsamt

Nach dem Beschluss des Kabinetts vom 20. Juni 2017 wurde dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales die Zuständigkeit für das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) übertragen. Bis zum Erlass spezieller landesrechtlicher Ausführungsvorschriften in Thüringen nimmt das Thüringer Landesverwaltungsamt (Referat 200, Weimarplatz 4, 99423 Weimar) nach § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. 2008, Seite 102), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2013 (GVBl. Seite 311), die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes (BGBl. I, 2016, 2372 – ProstSchG –) wahr.

Dies umfasst insbesondere die Entgegennahme von Anmeldungen nach § 3 ProstSchG in Verbindung mit der Prostitutionsanmeldeverordnung (BGBl. I 2017, 1930), von Anträgen auf Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe nach § 12 ProstSchG und einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG sowie von Anzeigen nach § 20 ProstSchG (Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung), § 21 ProstSchG (Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges) und nach § 37 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG.

Quelle: http://www.thueringen.de/th3/tmik/oeffentliches_recht/prostituiertenschutzgesetz/index.aspx

Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) – Anmeldung, Beratung, Erlaubnis – Erfurt

Das Thüringer Landesverwaltungsamt erledigt bis zum Erlass einer speziellen Regelung in Thüringen übergangsweise die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und der Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV).

Anmeldung

An wen muss ich mich wenden?
An das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 200, Jorge-Semprùn-Platz 4, 99423 Weimar.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG der Personalausweis, der Reisepass oder ein Ausweisersatz vorzulegen. Außerdem sind zwei Lichtbilder abzugeben (§ 4 Abs. 1 ProstSchG). Die Lichtbilder müssen die Anforderungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen
(§ 2 Abs. 2 ProstAV).

Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung zusätzlich nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Bei der ersten Anmeldung ist außerdem der Nachweis einer innerhalb der vorangegangen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung nach § 10 Abs. 1 ProstSchG vorzulegen.

Für eine Verlängerung der Anmeldung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen nach § 10 Abs. 1 ProstSchG vorzulegen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG). Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, haben für die erste Verlängerung der Anmeldebescheinigung Nachweise über die mindestens zwei Jahre nach der erstmaligen Anmeldung erfolgte gesundheitliche Beratung vorzulegen (§ 37 Abs. 8 ProstSchG). Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 ProstSchG).

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anmeldung der Prostituierten und die in diesem Zusammenhang durchzuführende Beratung beim Thüringer Landesverwaltungsamt werden keine Gebühren erhoben.

Quelle: https://buerger.thueringen.de/portal/?PSTID=209284208&SOURCE=OUList&SEARCHTYPE=PST&OUID=720259&AREAID=351527

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