Bußgeldvorschriften

§ 33 Bußgeldvorschriften

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3, § 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 18 Absatz 5 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 18 Absatz 2 genannte Anforderung eingehalten wird,
5. entgegen § 19 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 19 Absatz 2 bis 4 genannte Anforderung eingehalten wird,
6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt,
8. entgegen

a) § 27 Absatz 1 oder
b) § 32 Absatz 2

einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

9. entgegen § 27 Absatz 2 sich ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,
10. entgegen § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
11. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 oder Absatz 7 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
13. entgegen § 30 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet, ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte Erklärung bekannt gibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

Erläuterungen zu § 33 (Bußgeldvorschriften)

 

Zu Absatz 1
Absatz 1 belegt u. a. Verstöße von Prostituierten gegen Pflichten nach diesem Gesetz mit einem Bußgeld. Die Sanktionierung von Pflichtverstößen ist grundsätzlich erforderlich, um
auf die Einhaltung der wesentlichen Pflichten der Anmeldung und gesundheitlichen Beratung gegenüber Prostituierten wirksam hinzuwirken und ein Bewusstsein für die Bedeutung
dieser Schutzmaßnahmen zu schaffen.

Zu Nummer 1
Nummer 1 dient dazu, die Einhaltung der Anmeldepflicht gegenüber Prostituierten durchzusetzen. Verstöße von Prostituierten gegen die Anmeldepflicht sollten grundsätzlich in
einem gestuften Sanktionsverfahren geahndet werden. Prostituierte, die sich in einer Notoder Zwangslage befinden oder deren widrige Lebensverhältnisse zur Ausübung beziehungsweise
Fortsetzung der Prostitution führen, sollen durch dieses Gesetz in erster Linie rechtlich verankerten Schutz und Unterstützung erfahren. Damit soll ein Drängen von Prostituierten in die Illegalität und letztlich ein Verlust der Schutzmöglichkeit vermieden werden. Das auf Schutz, Prävention und Beratung ausgerichtete Gesetz ermöglicht ein gestuftes Verfahren. Das Unterlassen der Anmeldung soll nach den Grundsätzen des Ordnungswidrigkeitenrechts zunächst mit der Erteilung einer Verwarnung geahndet werden, insbesondere wenn es sich um einen Erstverstoß handelt. Dadurch wird zwar eine abschreckende Wirkung erreicht, die aber zugleich den möglichen Gründen für ein Unterlassen der Anmeldung angemessen Rechnung trägt. Der Behörde verbleibt dabei weiterhin nach Ordnungswidrigkeitenrecht ein weiter Ermessensspielraum.

Zu Nummer 2
Nummer 2 knüpft an das Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung an, die die Behörde gegenüber der Prostituierten nach § 11 Absatz 3 festgesetzt hat, und belegt den Pflichtverstoß mit einem Bußgeld.

Zu Nummer 3
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer als Kunde oder Kundin den Geschlechtsverkehr ohne Kondom ausübt. Kunden und Kundinnen können auch dann wegen eines Verstoßes gegen die Kondompflicht belangt werden, wenn nach der jeweiligen Art der Sexualpraktik das Kondom nicht am eigenen Körper, sondern am Körper des Prostituierten zum Einsatz kommen müsste.

Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Verstöße von Betreibern, die wegen ihres Gewichts sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Begehung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Zu Nummer 1
Eine Ordnungswidrigkeit nach Nummer 1 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Prostitutionsgewerbe ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betreibt oder wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Stellvertretererlaubnis durch einen Stellvertreter betreibt.

Zu Nummer 2
Nummer 2 betrifft Fälle der Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Auflagen, die die zuständige Behörde dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach § 17 Absatz 1 für den Betrieb seines Prostitutionsgewerbes erteilt hat.

Zu Nummer 3
Nummer 3 betrifft Fälle der Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen, die die zuständige Behörde dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach § 17 Absatz 3, § 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 oder nach § 25 Absatz 3 Satz 1 erteilt hat.

Zu Nummer 4
Nummer 4 betrifft den Fall des Verstoßes gegen die Einhaltung der in § 18 Absatz 2 bis 4 genannten Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen.

Zu Nummer 5
Nummer 5 betrifft den Fall des Verstoßes gegen die Einhaltung der für Prostitutionsfahrzeuge festgelegten Mindestanforderungen nach § 19.

Zu Nummer 6
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der örtlich zuständigen Behörde die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs oder die Durchführung einer geplanten Prostitutionsveranstaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

Zu Nummer 7
Nummer 7 bewehrt Verstöße gegen die in § 25 Absatz 1 normierte Pflicht des Betreibers, bestimmte Personen nicht in seinem Gewerbe tätig werden zu lassen, mit einem Bußgeld.

Zu Nummer 8
Nummer 8 betrifft den Fall, dass der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen, die bei ihm tätig werden wollen, nicht ordnungsgemäß auf ihre Anmeldepflicht sowie auf die Pflicht zur Wahrnehmung gesundheitlicher Beratung nach § 10 hinweist. Gleiches gilt, wenn der Betreiber gegen die Pflicht verstößt, nach § 32 Absatz 1 auf die Kondompflicht durch gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

Zu Nummer 9
Wer entgegen § 27 Absatz 2 als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen ohne die erforderliche Anmelde- oder Aliasbescheinigung bei sich tätig werden lässt, kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Zu Nummer 10
Nummer 10 betrifft verschiedene Fälle des Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten des Betreibers nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.

Zu Nummer 11
Nummer 11 erfasst Fälle, in denen der Betreiber gegen die Vorlagepflicht nach § 28 Absatz 4 verstößt.

Zu Nummer 12
Nummer 12 erfasst Fälle, in denen der Betreiber gegen die Aufbewahrungspflicht nach §28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 7 verstößt.

Zu Nummer 13
Nummer 13 regelt Fälle, in denen der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes gegenüber den Behörden im Rahmen der Überwachung seines Betriebs nach § 30 Absatz 1 gegen seine Auskunftspflicht verstößt.

Zu Nummer 14
Nach Nummer 14 ist der Fall, dass entgegen § 32 Absatz 3 sexuelle Dienstleistungen unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder in einer den Jugendschutz oder den Schutz der Allgemeinheit konkret beeinträchtigenden Weise in den dort genannten Formen angeboten, angekündigt, angepriesen oder bekanntgegeben werden, bußgeldbewehrt.

Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die jeweiligen Bußgeldrahmen bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 oder Absatz 2 und orientiert sich bei den gesetzlichen Höchstwerten an den Rechtsgütern, die mit den verletzten Vorschriften geschützt werden sollen. Aufgrund der immensen Bedeutung, die dem Rechtsgut der Gesundheit und damit des Schutzes von Körper und Leben zukommt, können Verstöße gegen die Kondompflicht mit sehr hohen Bußgeldern belegt werden. Absatz 1 Nummer 1 und 2 ahnden hingegen nur Verstöße gegen solche Pflichten von Prostituierten, die ihrem eigenen Schutz dienen, ohne dass es beispielsweise durch das Unterlassen der Anmeldung zu einer Gefährdung für Dritte kommen würde.
Daher reichen hier geringere Bußgelder aus. Bei Verstößen von Betreibern gegen nach diesem Gesetz bestehende Pflichten erfolgt eine Differenzierung anhand der betroffenen Rechtsgüter sowie der Auswirkungen eines Verstoßes auf Rechtsgüter Dritter, so dass Verstöße gegen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten grundsätzlich mit geringeren Bußgeldern einhergehen als Verstöße gegen die Einhaltung von Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe, da diese regelmäßig auch immanente Rechtsgüter Dritter, wie z. B. die Gesundheit, gefährden.
Über die Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt bei der konkreten Festlegung der Bußgeldhöhe durch die zuständige Behörde der Grundsatz der Gewinnabschöpfung gemäß § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Danach soll die Geldbuße jedenfalls den wirtschaftlichen Vorteil, der aus dem Pflichtverstoß gezogen wurde, übersteigen und damit ein spürbares Übel für den Täter darstellen. Sollte das in diesem Gesetz festgelegte gesetzliche Höchstmaß hierfür im Einzelfall nicht ausreichen, so kann es überschritten werden.
Das Unterlassen der Anmeldung gilt nach Absatz 1 Nummer 1 als Ordnungswidrigkeit und kann als solche mit einem Bußgeld belegt werden. Die Behörde soll jedoch nach Möglichkeit zunächst von dem in § 56 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geregelten Instrument der Verwarnung Gebrauch machen.