sm mietapartment

Für wen gilt die Erlaubnispflicht? Was beinhaltet Sie? Stelle all deine Fragen dazu hier...
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medusa
Beiträge: 2
Registriert: Mi 20. Dez 2017, 00:13

hallo,
ich bin ehemalige sexarbeiterin und würde gerne in Zukunft ein sm mietappartment aufmachen.
den Standort dafür habe ich schon und dieser ist leider aufgrund seiner außerordentlich guten Konditionen nicht verschiebbar.
nach einsicht der sperbezirksverordnung ergab sich auch keine einwende gegen den Standort, nun stellte sich heute nach einer Behörden odesey heraus, das diese nicht aktuel ist und ganz Sachsen auf die Verordnung von Dresden umgestellt wird...baaang aufeinmal bin ich im sperr Bezirk , aufgrund von der 200 meter reglung, da ein Sportplatz neben an ist und Sportplätze eindeutig als freizeiteinrichtung zählen, woran sich eine Sperrzone von 200 metern anschließt.

die Umsetzung des mietapartments ist nicht als sm Studio geplant, sondern zielt hauptsächlich auf den kunden kreis von paaren und unentgeldlich praxiszierender menschen ab. allerdings habe ich das einmieten von professionellen nie ausgeschlossen und sogar ein extra kleines Apartment für eine stunden weise Vermietung geplant, durch das ich den Damen ein selbstbestimmtes arbeiten an einem sicheren ort und zu guten miet Konditionen ermöglichen wollte und mir meine Liquidität mit dem buisiness gewehrleisten wollte. ich würde weder für die damen werben, noch meine räume als dieses bewerben, aber das einmieten von sexarbeiter*in hatte ich nicht ausgeschlossen. dieser einkommens zweig fällt für mich nun eindeutig weg, mit der neuen regelung, sehe ich das richtig? oder können sogenannte seitensprungzimmer, wie sie ja im Volksmund heißen, auch als nicht prostitutions Gewerbe geführt werden? und wenn sich eine eingemietete Person dort ohne mein wissen prostituiert, ist es ihr verstoß gegen das Sperrgebiet, oder wird mir das am end dann auch angehangen???

ich frage mich allerdings auch, ob so ein sm-mietapartment nicht grundsätzlich als prostitutions Gewerbe geführt wird?? auch wenn anmietungen nur über nacht möglich sind und ich könnte ja im Prinzip auch in meinen agbs das ausüben von Prostitution in meinen Räumlichkeiten untersagen. würde soetwas durch gehen und mein buisiness deshalb nicht als prostitutions Gewerbe gelten? bin ich dann trotzdem kontroll besuchen ausgesetzt?

ohman, da stand ich meinen zielen so nah und nun das, ich würde gerne anfangen zu investieren, aber in ein verbotenes Gewerbe investieren, wer will das denn?? leider helfen mir da die Behörden und Ämter auch nicht wirklich weiter, da mir immer nur gesagt wird, die verantwortlich- und Zuständigkeiten sind noch nicht geklärt und daher eine verbindliche aussage unmöglich.
also wende ich mich mal an euch.
als ehemalige sexarbeiterin frage ich mich auch, wie diese Verordnung mit dem angeblichen vermeiden von "ghettoiesierungs" zusammen geht, da ja an jeder ecke irgend eine kirche, Friedhof, kindergarten, schule oder Freizeit Einrichtung ist..... für mich stellt meine Stadt daher ein einzigen Sperrbezirk da und es macht unabhängiges abreiten somit unmöglich...

aller besten gruß und danke für die aufklärungs arbeit
medusa
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Redaktion
Beiträge: 68
Registriert: So 8. Jan 2017, 18:35

Wir können hierfür keine Rechtsbeihilfe leisten.

Bei einem Gespräch mit einem Wirtschaftsministerium haben wir jedoch auf die Frage, ob nun jede Zimmervermietung an Sexarbeiter gleich einer Erlaubnispflicht unterliegt, die Antwort erhalten, dass das nur der Fall sei, sobald explizit an der Prostitution verdient wird.

Vermietet man also, ähnlich wie ein Hotel Zimmer an verschiedene/wechselnde Personen gilt:

Beispiel1:
Person A zahlt für das Zimmer zb 50 Euro
Person B (SexarbeiterIn) zahlt für das gleiche Zimmer zu gleichen Konditionen ebenfalls 50 Euro
= kein Prostitutionsbetrieb

Beispiel 2:
Person A zahlt für das Zimmer zb 50 Euro
Person B (SexarbeiterIn) zahlt für das gleiche Zimmer Sonder-Konditionen die zb 10 Euro mehr betragen, also 60 Euro
= Prostitutionsbetrieb und erlaubnispflichtig

Generell gilt:
Ratsam ist es wohl auch, wirklich an Privatpersonen zu vermieten und nicht gesondert das ganze in Richtung Prostitution zu bewerben.

Ob und inwieweit zb SM-Zimmer, Swingerclubs, etc besondere Regelungen haben bzw unter Sperrbezirksverordnungen fallen, müsste noch mal gesondert geklärt werden.
medusa
Beiträge: 2
Registriert: Mi 20. Dez 2017, 00:13

vielen dank, das ist zumindest ein anhalts punkt , oder eine agumentations hilfe bei den Ämtern :)

ich danke und werde ( eventuel interessiert es ja auch andere) berichten, wie es bei mir ausgeht und eingestuft wird.
Elyina09
Beiträge: 67
Registriert: Di 22. Jan 2019, 13:11

und hat's geklappt ?
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