Auf bislang zwei bundesweiten Treffen haben Sexarbeiter/innen, Betreiber/innen von Prostitutionsstätten und Aktivisten für die Rechte von Prostituierten über die Inhalte einer Verfassungsbeschwerde gegen das so genannte „Prostituiertenschutzgesetz“ (ProstSchG) beraten.
Es ist klar: Wir werden nicht hinnehmen, dass mit dem ProstSchG Grundrechte von Sexarbeiter/innen zur Disposition gestellt werden! Auch für Sexarbeiter/innen sollen
Art. 12 Grundgesetz („Freiheit der Berufswahl“)
Art. 2 Grundgesetz („Allgemeines Persönlichkeitsrecht“) und
Art. 13 Grundgesetz („Unverletzlichkeit der Wohnung“)
Art. 3 Grundgesetz („Gleichheit vor dem Gesetz“)
Gültigkeit haben. Die Verletzung der Grundrechte von Sexarbeiter/innen ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel zum Zweck: Es geht ganz offensichtlich darum, das Prostitutionsgewerbe als Ganzes durch eine künstliche Verknappung des Angebots sexueller Dienstleistungen ökonomisch in die Knie zu zwingen. Die massive Entrechtung von Sexarbeiter/innen wird in diesem Kontext billigend und zynisch in Kauf genommen.
Diesen Zusammenhang gilt es im Widerstand gegen das ProstSchG nicht aus den Augen zu verlieren. Daraus ziehen wir den Schluss: Sexarbeiter/innen und Betreiber/innen von Prostitutionsstätten dürften sich nicht auseinanderdividieren lassen, wenn es darum geht, das ProstSchG zu bekämpfen! Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde, die wir auf den Weg bringen werden.
Weiterlesen unter http://www.donacarmen.de/es-geht-voran- ... ngelaufen/
Verfassungsbeschwerde gegen das ProstSchG
Dona Carmen bittet hierzu außerdem um folgende Unterstützung:
Füllt den Fragebogen aus und sendet diesen anonym bis zum an Dona Carmen
Fragebogen für SexarbeiterInnen
Fragebogen für Betreiber
Dies ist wichtig für die Ausarbeitung der Verfassungsbeschwerde.
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