Entwurf "Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz"

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Redaktion
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Registriert: So 8. Jan 2017, 18:35

Umsetzung des ProstSchG in Baden-Württemberg
Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz
(AGProstSchG)
Vom
§ 1
Zuständige Behörde nach dem Prostituiertenschutzgesetz
(1) Zuständige Behörden für den Vollzug nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes
(ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, in der jeweils geltenden Fassung) sind
für die jeweiligen Gebiete der Landkreise die Landratsämter und die der Stadtkreise die Gemeinden
als untere Verwaltungsbehörden, soweit in den jeweiligen Gebieten kein Verbot zur
Ausübung der Prostitution entgegensteht.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Stadtkreisen Freiburg im Breisgau, Heidelberg,
Karlsruhe, Pforzheim sowie Ulm die Landratsämter, die dort ihren Sitz haben, und im Stadtkreis
Baden-Baden das Landratsamt Rastatt als untere Verwaltungsbehörde für die gesundheitliche
Beratung nach § 10 ProstSchG zuständig.
(3) Zuständige Behörde für den Vollzug nach den Abschnitten 3 bis 5 des Prostituiertenschutzgesetzes
sind die unteren Verwaltungsbehörden, soweit in den jeweiligen Gebieten
kein Verbot zur Ausübung der Prostitution entgegensteht.
(4) Die für die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG zuständigen Behörden werden
ermächtigt, diese Aufgabe auf eine oder mehrere Personen des Privatrechts zu übertragen
(Beleihung). Eine Person des Privatrechts kann beliehen werden, wenn
1. sie zuverlässig und von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der betroffenen Wirtschaftskreisen
unabhängig ist,
2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
3. gewährleistet ist, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet
werden.
Das Ministerium für Soziales und Integration wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Beleihung
durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.
(5) Die gesundheitlichen Beratung nach § 10 ProstSchG soll jeweils getrennt von der Anmeldung
der Prostituierten nach § 3 Absatz 1 ProstSchG sowie der Beratung nach § 7 Absatz 1
ProstSchG und der Beratung und Untersuchung nach § 19 Infektionsschutzgesetz erfolgen.
(6) Die Befugnisse nach Abschnitt 5 des Prostituiertenschutzgesetzes stehen auch dem Polizeivollzugsdienst
zu.
(7) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.
§ 2
Gültigkeit der Anmeldebescheinigung
Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 ProstSchG ist die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung
örtlich auf das Landesgebiet Baden-Württembergs beschränkt.
§ 3
Gebühren
Für öffentliche Leistungen nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes werden keine
Gebühren erhoben. Im Übrigen gelten die jeweils maßgebenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes
und des Kommunalabgabengesetzes.
§ 4
Ausgleichszahlungen
(1) Für Mehrbelastungen der Stadt- und Landkreise infolge der Übertragung der Aufgaben
nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes gewährt ihnen das Land einen finanziellen
Ausgleich im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes.
(2) Die dem Ausgleich nach Absatz 1 zugrunde liegende Kostenfolgenabschätzung und der
Verteilschlüssel werden vom Ministerium für Soziales und Integration zum 31. Dezember
2019 untersucht.
(3) Soweit sich aus den Untersuchungen nach Absatz 2 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen
Ausgleichs ergibt, erfolgt diese ab dem Jahr 2020. Falls die kommunalen Aufwände
und die jeweiligen Ausgleichsleistungen um mehr als 10 Prozent voneinander abweichen,
erfolgt eine rückwirkende Anpassung der jeweiligen Ausgleichsleistung. Das Ministerium für
Soziales und Integration wird ermächtigt, die Beträge im Einvernehmen mit dem Ministerium
für Finanzen festzulegen.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Entwurf Ausführungsgesetz zum Prostituierten-schutzgesetz Baden-Württemberg (PDF)

Begründung zum Entwurf Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz Baden-Württemberg (PDF)

Quelle
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Jupiter
Beiträge: 3
Registriert: Do 26. Jan 2017, 12:13

Ich finde den § 2 ein starkes Stück. Dazu wird also die Ermächtigung für eigene Zusatzregelungen in BW benutzt.

Gruß Jupiter
deutscheAnke
Beiträge: 4
Registriert: Do 26. Jan 2017, 13:52

Habe ich das richtig gelesen? Wenn ich nach BW auf Termin fahren möchte, daß ich einen zweiten Hurenpass benötige um dort arbeiten zu "dürfen"? Die Schikanen werden immer mehr und nehmen einem die Menschenwürde :( :evil: .
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Redaktion
Beiträge: 68
Registriert: So 8. Jan 2017, 18:35

Hallo Anke,

ja dem wird so sein, wenn der Entwurf so verabschiedet wird.
Lieber Freund
Beiträge: 6
Registriert: So 9. Apr 2017, 21:59

Hallo,
heißt das denn nicht, dass frau sich auch einfach z.B. in Hessen anmelden kann und die Orte für BW gleich mit draufschreiben lässt? Dafür gibt es doch noch keine Beschränkung?
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