Schriftliche Anfrage: Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes in Bayern

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Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Angelika Weikert SPD
vom 29.11.2016
Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes in Bayern
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 7. Juli
2016 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Regulierung
des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in
der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz
– ProstSchG) beschlossen, welches zum 1. Juli 2017
in Kraft tritt. Die Umsetzung einzelner Vorschriften obliegt
den Ländern.
Ich frage die Staatsregierung:
1. Für die Umsetzung welcher Vorschriften aus dem
Prostituiertenschutzgesetz sind die Bundesländer verantwortlich?
2. Welches Ministerium übernimmt in Bayern federführend
die Umsetzung der Vorschriften aus dem
ProstSchG?
3. Welche Behörde übernimmt die Umsetzung der im
ProstSchG verankerten Forderung der Ausgestaltung
des Anmeldeverfahrens und der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung
für Prostituierte?
4. Welche Behörde übernimmt die Durchführung der gesundheitlichen
Beratung?
5. Wer kontrolliert, dass die Mindestanforderungen an
zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen eingehalten
werden?
6. a) Wann legt die Staatsregierung den Entwurf für ein bayerisches
Landesausführungsgesetz zum ProstSchG
vor?
b) Welche Inhalte wird dieses Gesetz umfassen?
Antwort
des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie
und Integration
vom 09.01.2017
Zu 1.:
Die Länder haben die zuständigen Behörden für die Erfüllung
folgender Aufgaben aus dem Gesetz zum Schutz von
in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) zu bestimmen:
1. Erteilung der Anmeldebescheinigung für Prostituierte inklusive
Durchführung eines Informations- und Beratungsgesprächs
(§§ 3 ff. ProstSchG);
2. Durchführung einer gesundheitlichen Pflichtberatung (§
10 ProstSchG);
3. Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum
Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie Überwachung
des Prostitutionsgewerbes (§§ 12 ff., §§ 29 ff. ProstSchG).
Zu 2.:
Für die Umsetzung der Vorschriften aus dem ProstSchG ist
in Bayern das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie
und Integration federführend zuständig.
Zu 3.:
Die Meinungsbildung innerhalb der Staatsregierung hierzu
ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
Zu 4.:
Die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG soll in
Bayern voraussichtlich von den Gesundheitsämtern durchgeführt
werden.
Zu 5.:
Die Meinungsbildung innerhalb der Staatsregierung hierzu
ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
Zu 6. a) und b):
Die Staatsregierung wird baldmöglichst eine rechtliche Regelung
zum Vollzug des ProstSchG schaffen.

Quelle: https://www.bayern.landtag.de/www/ElanT ... 014951.pdf
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