NRW – Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten

aktuelles prostschg

NRW – Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten

Achtung ++++ UPDATE siehe hier: https://www.prostituiertenschutzgesetz.info/update-nrw-hinweise-fuer-betreiber-von-prostitutionsstaetten/

UPDATE +++ NRW – Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten

Für Betreiber von Prostitutionsstätten in Nordrhein-Westfalen liegt inzwischen ein Merkblatt des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW vor, in dem Hinweise zum gewerberechtlichen Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegeben werden.

Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten

Das am 01.07.2017 in Kraft tretende Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) beinhaltet eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe.
Nach dem Gesetzeswortlaut betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution.

Vorbehaltlich der detaillierten gesetzlichen Regelungen sollen Ihnen nachstehende Hinweise einen Überblick über die bevorstehende Neuregelung geben. Die Erläuterungen richten sich nur an die Betreiber von Prostitutionsstätten. Für den gewerberechtlichen Vollzug des ProstSchG liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Kreisordnungsbehörden.

1. Erlaubnispflicht

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Folgende Unterlagen werden für eine Erlaubnis benötigt:

(1) Betriebskonzept
In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu beschreiben.

Hierzu gehört beispielsweise die Darlegung der

  • typischen organisatorischen Abläufe sowie der Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,
  • Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die
    • unter 18 Jahre alt sind,
    • als Person unter 21 Jahren als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
  • Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,
  • sonstigen Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten,
  • Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie
  • Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden.

Darüber hinaus sind alle Personen vollständig zu benennen und ihre Personalien anzugeben, die mit

  • Aufgaben der Stellvertretung,
  • der Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
  • Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung im Betrieb betraut sind, auch wenn sie nicht in einem Anstellungsverhältnis zu Ihnen stehen.

(2) Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes

(3) Grundrisszeichnungen (3-fach)

(4) Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie)

(5) Führungszeugnis („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“; Belegart O), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
Für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehen sind, ist ebenfalls ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ einzureichen.

(6) Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter

(7) Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen, bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter

(8) bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handelsregister

(9) Gesellschaftervertrag, sofern der Betrieb in einer Form der privatrechtlichen Gesellschaft organisiert ist.

Nach Prüfung des Antrages und Abnahme des Betriebes kann die Erlaubnis gegebenenfalls mit Auflagen und /oder einer Befristung erteilt werden.

Die Erlaubniserteilung ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden von der zuständigen Vollzugsbehörde aufwandsbezogen erhoben.

Die Zuverlässigkeit des Betreibers einer Prostitutionsstätte sowie die der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen werden spätestens nach drei Jahren erneut überprüft.

2. Mindestanforderungen an eine Prostitutionsstätte

Als Betreiber haben Sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der Schutz der Prostituierten, der Besucher, der Anlieger und der Allgemeinheit gewährleistet wird.
Hierzu gehört mindestens, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume

  • von außen nicht einsehbar sind,
  • über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
  • die Türen der einzelnen Räume jederzeit von innen geöffnet werden können.

Die Prostitutionsstätte muss

  • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, für Beschäftigte und für Kunden,
  • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte sowie
  • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten

verfügen.

Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnraum durch die Prostituierten genutzt werden.
Dabei existieren Übergangsvorschriften für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem 27.10.2016 bestanden.

3. Wesentliche Betreiberpflichten sind

  • nur Prostituierte mit gültiger Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung im Prostitutionsgewerbe tätig werden zu lassen und diese auf die Anmeldepflicht und die Pflicht zu wiederkehrenden gesundheitlichen Beratungen hinzuweisen,
  • den Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung der pflichtigen gesundheitlichen Beratungen durch die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde oder das Aufsuchen von Beratungs- und Untersuchungsangeboten, insbesondere der Gesundheitsämter und von weiteren gesundheitlichen oder sozialen Beratungsangeboten, während deren Geschäftszeiten zu ermöglichen,
  • Sorgfaltspflichten bei der Auswahl der in ihrem Gewerbebetrieb tätigen Prostituierten sowie des von ihnen eingesetzten Personals zu beachten,
  • Prostituierten einen Nachweis in Textform über die durch die Prostituierte an den Betreiber geleisteten Zahlungen zu überlassen; dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die Prostituierte,
  • das Unterlassen von Vorgaben betr. Art und Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen,
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten,
  • durch einen gut sichtbaren Aushang auf die Kondompflicht hinzuweisen sowie
  • Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden.

Es besteht ein umfassendes Werbeverbot u.a. in Bezug auf Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder mit Schwangeren sowie zum Schutz der Allgemeinheit und Jugend.
Verstöße gegen einzelne Bestimmungen des Prostituiertenschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden.

4. Übergangsregelungen

Wer vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 (mit den unter Punkt „1. Erlaubnispflicht“ aufgeführten Unterlagen) vorzulegen.
Über die Anzeige und den gestellten Antrag wird eine Bescheinigung erteilt.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist (31.12.2017) eingehalten wurde.

Achtung:
Ihrer Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der in Ihrem Gewerbebetrieb tätigen Prostituierten sowie des von Ihnen eingesetzten Personals, den Kontroll- und Hinweispflichten sowie den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten müssen Sie spätestens ab dem 31.12.2017 nachkommen!
Die vorliegenden allgemeinen Hinweise dienen ausschließlich zur allgemeinen Information. Eine konkrete und verbindliche Prüfung erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
April 2017
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

Download als PDF