Diese Regelung gilt für:
– Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- …
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
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Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.
Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, benötigt dafür vorher eine behördliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Die Erlaubnis wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden. Das Betriebskonzept muss den im Gesetz bestimmten Mindestanforderungen genügen (siehe hierzu §16 Prostituiertenschutzgesetz).
Um die Erlaubnis zu erhalten, muss daher nicht nur die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person überprüft werden (Führungszeugnis, etc.), sondern auch das eingereichte Betriebskonzept.
Zudem ist die Prostitutionsveranstaltung der zuständigen Behörde am Ort der Veranstaltung vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Hierbei sind die in §20 des Prostituiertenschutzgesetzes geforderten Angaben und Nachweise beizufügen.
Wichtig: Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts sind ebenfalls zu beachten. Es sind daher möglicherweise weitere Erlaubnisse einzuholen (z.B. baurechtliche Erlaubnis, Gaststättenerlaubnis).