UPDATE +++ NRW – Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten

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UPDATE +++ NRW – Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten

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Für Betreiber von Prostitutionsstätten in Nordrhein-Westfalen liegt inzwischen ein Merkblatt des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW vor, in dem Hinweise zum gewerberechtlichen Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegeben werden.

Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten

werberechtlicher Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) in NRW

Das am 01.07.2017 in Kraft getretene ProstSchG hat für das Prostitutionsgewerbe

  • neben der bisher bereits (und auch weiter) bestehenden Pflicht zum Stellen einer Gewerbeanzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 14 Gewerbeordnung (GewO), wenn ein Prostitutionsbetrieb neu errichtet werden soll,
  • eine Erlaubnispflicht für die Betreiberinnen und Betreiber eingeführt.

Zuständige Behörde für die Entgegennahme der nach dem ProstSchG erforderlichen Anzeige und Erlaubnisantrages ist in NRW die jeweilige Kreisordnungsbehörde.

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution, soweit sie unter den Anwendungsbereich der Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes fällt.
Vorbehaltlich der detaillierten gesetzlichen Regelungen sollen Ihnen nachstehende Hinweise einen Überblick über die Neuregelungen geben. Die Erläuterungen richten sich nur an die Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten.

1. Erlaubnispflicht

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ProstSchG eine Erlaubnis der zuständigen Behör-de. (Vordrucke für die Anzeige des Prostitutionsgewerbes sowie für den Erlaubnisantrag, siehe unter Punkt 5).

Folgende Unterlagen sind dem Erlaubnisantrag beizufügen:

  1. Betriebskonzept
    In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betrie-bes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu beschreiben (§ 16 ProstSchG).
    Hierzu gehört beispielsweise die Darlegung der

    • typischen organisatorischen Abläufe sowie der Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,
    • Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die
      • unter 18 Jahre alt sind,
      • als Person unter 21 Jahren als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
    • Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,
    • sonstigen Maßnahme im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten,
    • Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie
    • Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden.

    Darüber hinaus sind im Erlaubnisantrag alle Personen vollständig zu benennen und ihre Personalien anzugeben, die mit

    • Aufgaben der Stellvertretung,
    • der Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
    • Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung im Betrieb betraut sind, auch wenn sie nicht in einem Anstellungsverhältnis zu Ihnen stehen.

    Die Zuverlässigkeitsprüfung erstreckt sich auch auf diese Personen.

  2. Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes im Hinblick auf die aktuelle bauliche Situation
  3. Grundrisszeichnungen (3-fach)
  4. Mietvertrag und/oder Eigentumsnachweis (Kopie)
  5. Führungszeugnis („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“; Belegart O), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter. Für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehen sind, ist ebenfalls ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ einzureichen.
  6. Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9) für den Geschäftsin-haber/in, bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
  7. Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen, bei juristi-schen Personen auch für den/die gesetzlichen Vertreter
  8. bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handelsregister
  9. Gesellschaftervertrag, sofern der Betrieb in einer Form einer privat-rechtlichen Gesellschaft organisiert ist.

Nach Prüfung des Erlaubnisantrages und Abnahme des Betriebes durch die zuständigen Fachbehörden (bspw. Bauordnungsamt) kann die Er-laubnis gegebenenfalls mit Auflagen und /oder einer Befristung erteilt werden.
Die Erlaubniserteilung ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden von der zuständigen Kreisordnungsbehörde aufwandsbezogen erhoben.
Die Zuverlässigkeit des Betreibers einer Prostitutionsstätte sowie die der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen werden spätestens nach drei Jahren erneut überprüft.

2. Mindestanforderungen an eine Prostitutionsstätte

Als Betreiberin und Betreiber haben Sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der Schutz der Prostituierten, der Besucher, der Anlieger und der Allgemeinheit gewährleistet wird.

Hierzu gehört zwingend, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume

  • von außen nicht einsehbar sind und
  • die Türen der einzelnen Räume jederzeit von innen geöffnet werden können.

Die Prostitutionsstätte muss ferner

  • über ein sachgerechtes Notrufsystem,*
  • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, für Beschäftigte und für Kunden,*
  • über geeignete Aufenthalts-und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte* sowie
  • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten*

verfügen.

Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnraum der Prostituierten benutzt werden.*

Gemäß § 18 Absatz 3 ProstSchG kann die zuständige Kreisordnungsbehörde für Prostitutionsstätten in Wohnungen von einigen Mindestanforderungen im Einzelfall (o.a. Vorgaben, die mit „*„ versehen sind) unter engen Voraussetzungen Ausnahmen zulassen.

In diesen Fällen ist darzulegen, dass

  • die Erfüllung der Anforderungen mit unverhältnismäßigem Auf-wand verbunden wäre und
  • die schützenswerten Interessen von Prostituierten, von Beschäf-tigen sowie von Kundinnen und Kunden auf andere Weise gewährleistet werden.

Gleiches gilt nach § 37 Absatz 5 ProstSchG für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem 27.10.2016 betrieben wurden.

3. Wesentliche Pflichten der Betreiberin und des Betreibers sind

  • nur Prostituierte mit gültiger Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung im Prostitutionsgewerbe tätig werden zu lassen und diese auf die Anmeldepflicht und die Pflicht zu wiederkehrenden gesundheitli-chen Beratungen hinzuweisen,
  • den Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung der pflichtigen ge-sundheitlichen Beratungen durch die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde oder das Aufsuchen von Beratungs- und Untersuchungsangeboten, insbesondere der Gesundheitsämter und von weiteren gesundheitlichen oder sozialen Beratungsangeboten, während deren Geschäftszeiten zu ermöglichen,
  • Sorgfaltspflichten bei der Auswahl der in ihrem Gewerbebetrieb tätigen Prostituierten sowie des von ihnen eingesetzten Perso-nals zu beachten,
  • Prostituierten einen Nachweis in Textform über die durch die Prostituierte an die Betreiberin und den Betreiber ergangenen Zahlungen zu überlassen; dies gilt auch für Zahlungen der Be-treiberin und Betreibers an die Prostituierte,
  • das Unterlassen von Vorgaben betr. Art und Ausmaß der Erbrin-gung sexueller Dienstleistungen,
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten,
  • durch einen gut sichtbaren Aushang auf die Kondompflicht hin-zuweisen sowie
  • Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden.

Es besteht ein umfassendes Werbeverbot: u.a. in Bezug auf Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder mit Schwangeren sowie zum Schutz der Allgemeinheit und Jugend.

Verstöße gegen einzelne Bestimmungen des Prostituiertenschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden.

4. Übergangsregelungen

Für Prostitutionsbetriebe, die bereits vor dem 01.07.2017 tätig waren, bestehen hinsichtlich der Erfüllung der Vorgaben des ProstSchG Übergangsregelungen.

Prostitutionsbetriebe, die bereits vor dem 01.07.2017 tätig waren, müssen gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG

  • den Betrieb des Prostitutionsgewerbes bis zum 01.10.2017 bei der zuständigen Behörde anzeigen und
  • den Erlaubnisantrag bis zum 31.12.2017 einreichen.

Sowohl die Anzeige des Betriebes als auch der Erlaubnisantrag sind auf Formularvordrucken zu stellen. Die erforderlichen Formularvordrucke stehen bei den zuständigen Kreisordnungsbehörden und Bezirksregie-rungen zum Download bereit.

Gemäß § 37 Absatz 4 ProstSchG gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes dann ab dem 01.01.2018 als erlaubt, auch, wenn noch keine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ProstSchG erteilt wurde, wenn der Erlaubnisantrag tatsächlich fristgereicht gestellt wurde.

Der Erlaubnisantrag ist dann ordnungsgemäß unter Einhaltung der Frist bis zum 31.12.2017 bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde gestellt worden, wenn er inklusive aller für die Bearbeitung des Erlaubnisantrages erforderlichen Unterlagen eingereicht wurde. Dokumente, die von anderen Behörden zuzuliefern sind, wie beispielsweise das Führungszeugnis, sind dann fristwahrend eingereicht worden, wenn sie vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin bei der jeweils zu-ständigen Behörde innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.12.2017 beantragt worden sind.

Der Nachweis, dass der Prostitutionsbetrieb tatsächlich vor dem 01.07.2017 betrieben wurde, sollte ggf. mit der Anzeige, spätestens mit dem Erlaubnisantrag erbracht werden. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO, durch Vorlage sonstiger behördlicher Dokumente (Handelsregisterauszug) sowie ggf. durch Vorlage von Urkunden oder Verträgen, wie beispielsweise Gesellschafts- oder Mietverträgen, erbracht werden.

Über die Anzeige und den gestellten Erlaubnisantrag hat die zuständige Kreisordnungsbehörde gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 ProstSchG eine Bescheinigung zu erteilen.

Sofern die Voraussetzungen für den Eintritt der gesetzlichen Genehmigungsfiktion nicht erfüllt sind, ist die Ausübung des Gewerbes ggf. bis zur abschließenden Entscheidung über den Erlaubnisantrag vorübergehend zu untersagen.

Gewerbetreibende, die vor dem 01.07.2017 keinen Prostitutionsbetrieb betrieben haben, können vor Entscheidung über den Erlaubnisantrag nicht mit dem Betrieb beginnen.

5. Formulare / Kreisordnungsbehörden / Fachaufsicht

Formulare/Vordrucke sowie weitergehende Links und ergänzende Informationen sind auf den Seiten des für Emanzipation zuständigen Ministeriums, auf den Seiten der Bezirksregierungen in NRW sowie auf Anfrage bei den zuständigen Kreisordnungsbehörden abrufbar. Eine Liste der Kreisordnungsbehörden, die in NRW als Erlaubnisbehörden für den gewerberechtlichen Vollzug zuständig sind, ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Fachaufsicht für den Vollzug des ProstSchG in NRW liegt bei den Bezirksregierungen:

  • Bezirksregierung Arnsberg
  • Bezirksregierung Detmold
  • Bezirksregierung Düsseldorf
  • Bezirksregierung Köln
  • Bezirksregierung Münster.

Oberste Fachaufsichtsbehörde für den gewerberechtlichen Vollzug ist das Wirtschaftsministerium NRW.

Achtung:
Die vorliegenden allgemeinen Hinweise dienen ausschließlich zur allgemeinen Information. Sie geben keinen vollständigen Überblick über die bestehenden Pflichten nach dem Prost-SchG. Eine konkrete und verbindliche Prüfung erfolgt durch die zuständigen Erlaubnisbehörden, d.h. die zuständige Kreisordnungsbehörden.

Der Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG zum Be-trieb eines Prostitutionsbetriebes sowie die nach § 37 Absatz 2 Prost-SchG erforderliche Anzeige über den Betrieb eines Prostitutionsgewer-bes sind bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk die Prostitutionsstätte ihren Betriebssitz hat.

29. Juni 2017
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

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Im Folgenden finden Sie eine Auflistung aller Kreise und kreisfreien Städte in NRW:

Kreise/kreisfreie Städte in NRW
Aachen
Lippe
Bielefeld
Märkischer Kreis
Bochum
Mettmann
Bonn
Minden-Lübbecke
Borken
Mönchengladbach
Bottrop
Mülheim an der Ruhr
Coesfeld
Münster
Dortmund
Oberbergischer Kreis
Duisburg
Oberhausen
Düren
Olpe
Düsseldorf
Paderborn
Ennepe-Ruhr-Kreis
Recklinghausen
Essen
Remscheid
Euskirchen
Rhein-Erft-Kreis
Gelsenkirchen
Rheinisch-Bergischer Kreis
Gütersloh
Rhein-Kreis Neuss
Hagen
Rhein-Sieg-Kreis
Hamm
Siegen-Wittgenstein
Heinsberg
Soest
Herford
Solingen
Herne
Steinfurt
Hochsauerlandkreis
Unna
Höxter
Viersen
Kleve
Warendorf
Köln
Wesel
Krefeld
Wuppertal
Leverkusen