Informationen zum
Prostituiertenschutzgesetz
Das Gesetz ist am 01.07.2017 in Kraft getreten.
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Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
Für Personen, die als Prostituierte tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine gesundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde angeboten. Die Länder können bestimmen, dass eine andere Behörde für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zuständig ist.
Einführung einer Kondompflicht für Prostituierte und deren Kunden beim Geschlechtsverkehr, daran anknüpfend Verbot der Werbung für entgeltlichen Geschlechtsverkehr ohne Kondom.
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Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes
sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
ProstSchG als PDFDu hast Fragen zum Prostituiertenschutzgesetz?
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) wurde am 21. Oktober 2016 erlassen und ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.
Kernpunkt ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe sowie eine Anmeldepflicht für SexarbeiterInnen.
Auf dieser Seite werdet Ihr alle aktuellen Infos finden sowie Antworten zu den Fragen wie:
Wo melde ich mich an?
Was ist eine Gesundheitsberatung?
Gibt es auch eine Zwangsuntersuchung?
Was muss ich beachten wenn ich mit einer Kollegin zusammen arbeite?
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